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Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes – HUrlV

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1Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich oder elektronisch vor Antritt der Reise bei der zuständigen inländischen Dienststelle zu beantragen.
2Auf Antrag ist vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich zustehenden Betrages zu gewähren.
3Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen.

Zuletzt geändert durch Art. 176 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25