(1) 1Die Begleitperson eines gefährlichen Hundes muss über die zur Feststellung der Nämlichkeit des Hundes erforderlichen geeigneten Dokumente und Bescheinigungen verfügen und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
2Die Richtigkeit der Angaben muss in den Dokumenten und Bescheinigungen, in denen Angaben über Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse und Fellfarbe des Hundes enthalten sind, vom Ursprungsland amtlich bestätigt sein.
3Ist der Hund dauerhaft gekennzeichnet, sind amtliche Bestätigungen über Tätowier- oder Chip-Nummer ausreichend.
4In den Fällen des Satzes 3 hat die Begleitperson das Ablesen der Tätowier- oder Chip-Nummer zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen nach Maßgabe des § 3 des Gesetzes zu unterstützen.
(2) Die Begleitperson hat neben den für eine Nämlichkeitskontrolle erforderlichen Dokumenten oder Bescheinigungen nach Absatz 1
(3) 1Im Falle des § 2 Abs. 3 hat die Begleitperson glaubhaft zu machen, dass der Aufenthalt vorübergehend ist.
2Bei der Einfuhr ist eine Bescheinigung der Zollbehörden mit dem Einfuhrdatum erforderlich.
3Die Bescheinigung ist bei der Ausreise wieder vorzulegen.
(4) 1Dokumente und Bescheinigungen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original vorzulegen.
2Bescheinigungen und Dokumente in einer fremden Sprache müssen mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.