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Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung – HundVerbrEinfVO

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1Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Begleitperson:
eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt;
2.
Nämlichkeit:
1Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.

Geändert durch Art. 86 G v. 21.6.2005 I 1818
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26