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Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland – HundVerbrEinfG

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1Im Sinne dieses Gesetzes ist

Verbringen in das Inland:
2

jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland,

Einfuhr:
3

Verbringen aus einem Drittland in das Inland,

Zucht:
4

jede Vermehrung von Hunden,

Handel:
5

jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt,

Gefährlicher Hund:
6

Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25