print

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – – HtDBWVAPrV

arrow_left arrow_right

(1) In den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – kann eingestellt werden, wer

1.
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss in einer Fachrichtung besitzt, die einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 Satz 2 zugeordnet werden kann,
2.
das Auswahlverfahren bestanden hat und
3.
die gesundheitlichen Anforderungen des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt.

(2) 1Ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, wird durch eine ärztliche Untersuchung der Einstellungsbehörde festgestellt.
2Alternativ kann die Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern.
3Sie trägt die hierfür entstehenden Kosten.

(3) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage der Rangfolge nach dem Auswahlverfahren.

(4) Im Falle der Ablehnung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 4.7.2024 I Nr. 227
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25