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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – – HtDBWVAPrV

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(1) Die Eignung und Befähigung wird im Auswahlverfahren anhand von Eignungsmerkmale festgestellt.

(2) 1Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab:
2

1.
Selbstkompetenz,
2.
Methodenkompetenz,
3.
Fachkompetenz,
4.
Sozialkompetenz sowie
5.
Führungs- und Managementkompetenz.

(3) 1Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten.
2Der Einsatz kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 4.7.2024 I Nr. 227
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25