(1) 1Das Oberprüfungsamt erteilt den Referendarinnen und Referendaren, die die Prüfung bestanden haben, einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung.
2Dem Bescheid ist ein Zeugnis beizufügen, das mindestens die Abschlussnote, die Durchschnittsrangpunktzahl sowie die Angabe enthält, dass die Große Staatsprüfung bestanden worden ist.
3Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt das Oberprüfungsamt dies den Referendarinnen und Referendaren schriftlich mit.
4Der Bescheid nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 3 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses wird zu der Personalgrundakte genommen.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei bestandener oder endgültig nicht bestandener Großer Staatsprüfung mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(4) 1Fehler bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Oberprüfungsamt berichtigt.
2Fehlerhafte Zeugnisse über Große Staatsprüfungen, die nach § 28 Absatz 4 Satz 1 für nicht bestanden erklärt worden sind, sind zurückzugeben.
(5) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Dienstzeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.