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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – – HtDBWVAPrV

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(1) Das Oberprüfungsamt lässt Referendarinnen und Referendare zur mündlichen Prüfung zu, wenn die Aufsichtsarbeiten und die Praxisarbeit jeweils mit mindestens „ausreichend (5 Rangpunkte)“ bewertet worden sind.

(2) Die Ausbildungsleitung teilt den Referendarinnen und Referendaren im Auftrag des Oberprüfungsamts die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 4.7.2024 I Nr. 227
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25