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Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin – HolzbInstrmMAusbV

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Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26