(1) 1Über die Durchführung eines Einbringungsvorhabens sind gegenüber dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie folgende Nachweise zu führen:
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(2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann im Einzelfall von der Pflicht zur Führung von Nachweisen nach Absatz 1 befreien, sofern anderweitig sichergestellt ist, daß das Einbringungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird.