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Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen – HofV

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(1) Im Grundbuch ist das Grundstück, das dort als Anteil an einem ungetrennten Hofraum bezeichnet ist, mit der Nummer des Gebäudesteuerbuchs oder im Falle ihres Fehlens mit der Bezeichnung und dem Aktenzeichen des Bescheids unter Angabe der Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen.

(2) 1Bei Grundstücken nach § 1 Absatz 1, die nicht gemäß Absatz 1 bezeichnet sind, kann diese Bezeichnung von Amts wegen nachgeholt werden.
2Sie ist von Amts wegen nachzuholen, wenn in dem jeweiligen Grundbuch eine sonstige Eintragung vorgenommen werden soll.

V aufgeh. durch § 3 idF d. Art. 1 V v. 6.11.2025 I Nr. 275 mWv 1.1.2036
Geändert durch Art. 1 V v. 6.11.2025 I Nr. 275
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25