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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holz- und Bautenschutzgewerbe – HoBaMstrV

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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
3Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Sanierung für ein im Mauerwerk eingebundenes Holzbauteil im Wohnungsbau, das von holzzerstörenden Organismen befallen ist, oder eine nachträgliche Abdichtung erdberührter Bauteile von innen und außen oder eine oberflächennahe Wiederherstellung der Stahlüberdeckung an erdberührten Stahlbetonteilen zur Herstellung eines Untergrundes für eine nachträgliche Bauwerksabdichtung bei statisch nicht relevanter Schädigung zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren.

(4) Die Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, Berechnung und Kalkulation, werden mit 30 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die Kontroll- und Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Messprotokollen und Prüfberichten, mit 20 Prozent gewichtet.

Geändert durch Art. 2 Abs. 74 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25