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HNS-Mitteilungsverordnung – HNS-MittV

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Die Mitteilung muss

1.
schriftlich auf dem Vordruck erfolgen, der auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgestellt ist, oder
2.
elektronisch über das Online-Formular erfolgen, das auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgestellt ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26