HNS-MittV
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HNS-Mitteilungsverordnung – HNS-MittV
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§ 6 Form der Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes
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Die Mitteilung muss
1.
schriftlich auf dem Vordruck erfolgen, der auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
bereitgestellt ist, oder
2.
elektronisch über das Online-Formular erfolgen, das auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
bereitgestellt ist.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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