(1) Auf der Bundeswasserstraße Elbe im Bereich des Naturschutzgebietes „Mühlenberger Loch/Neßsand“ nach Maßgabe des als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Lageplans ist es untersagt,
(2) 1Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht im Rahmen der organisierten Segel- oder Kanuausbildung und von Segelregatten.
2Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht im Rahmen der organisierten Segel- oder Kanuausbildung und soweit das Trockenfallenlassen dazu dient, den Strand auf dem Schweinesand-Haken als Teil der Insel Neßsand außerhalb der ausgewiesenen Sperrzonen sowie der diesen Bereichen vorgelagerten, durch die Fahrwasser der Zufahrt zur Este und der Hahnöfer Nebenelbe begrenzten Wasser- und Wattflächen zu betreten.
(+++ § 1 Abs 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs 1 +++)