(1) 1Das Bundeskriminalamt bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der fachpraktischen Ausbildungsphase.
2Die Ausbildungsbehörde erstellt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt für jede Beamtin und jeden Beamten einen individuellen Ausbildungsplan und gibt ihn der Beamtin oder dem Beamten bekannt.
(2) In der fachpraktischen Ausbildungsphase sollen die Beamtinnen und Beamten mit den polizeilichen Aufgaben und Befugnissen der Ausbildungsstelle vertraut gemacht werden.
(3) 1Jede Ausbildungsbehörde bestimmt eine Ausbildungsverantwortliche oder einen Ausbildungsverantwortlichen sowie eine Vertretung.
2Die Ausbildungsverantwortlichen sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der fachpraktischen Ausbildungsphase verantwortlich.
3Sie beraten die Beamtinnen und Beamten sowie die Ausbildenden.