Abweichend von § 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes findet für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1993 statt.
(1) Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensteuergesetzes findet die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1993 statt.
(2) 1Ist ein Bescheid über die Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1992 nicht erteilt worden, gilt die Steuer für dieses Kalenderjahr in Höhe der für das Kalenderjahr 1991 festgesetzten Jahressteuer als festgesetzt und ist ohne besondere Aufforderung nach dem IV.
2Abschnitt des Vermögensteuergesetzes zu entrichten.
3§ 16 sowie §§ 18 und 19 des Vermögensteuergesetzes bleiben unberührt.