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Verordnung über personelle Anforderungen für Heime – HeimPersV

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In Heimen für behinderte Volljährige sind bei der Festlegung der Mindestanforderungen nach den §§ 2 bis 6 auch die Aufgaben bei der Betreuung, Förderung und Eingliederung behinderter Menschen und die besonderen Bedürfnisse der Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderung ergeben, zu berücksichtigen.

Geändert durch Art. 1 V v. 22.6.1998 I 1506
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25