print

Handelsklassengesetz – HdlKlG

arrow_left arrow_right

(1) Die Verbote und Beschränkungen der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen stehen der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen, soweit sich nicht aus Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union oder der zu ihrer Durchführung nach § 1 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen etwas anderes ergibt.

(2) Die Zolldienststellen können Verstöße gegen diese Verbote und Beschränkungen, die sie bei der Abfertigung feststellen, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen.

Neugefasst durch Bek. v. 23.11.1972 I 2201;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 30 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25