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Handelsklassengesetz – HdlKlG

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1Bevor Rechtsverordnungen nach § 1 erlassen werden, soll das Bundesministerium die beteiligten Wirtschaftskreise und die Verbraucher anhören.
2Es kann zu diesem Zweck Ausschüsse aus Vertretern der beteiligten Wirtschaftskreise und der Verbraucher bilden und Sachverständige hinzuziehen.

Neugefasst durch Bek. v. 23.11.1972 I 2201;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 30 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25