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Verordnung über die Leistungsbezüge und Zulagen an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit – HdBALBV

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(1) Funktionsleistungsbezüge können für die Zeit gewährt werden, in der die Professorin oder der Professor Funktionen oder besondere Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung wahrnimmt.

(2) 1Bei der Bemessung der Funktionsleistungsbezüge ist die Verantwortung oder Belastung, die mit der Funktion oder Aufgabe verbunden ist, zu berücksichtigen.
2Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ist zu beachten.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25