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Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hanf im Rahmen der Saatgutanerkennung 2025 – HanfSaatV 2025

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1Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut von Hanf der Sorte „Finola2“, dessen Keimfähigkeit nach § 1 Absatz 1 vermindert ist, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen.
2Die Zusatzinformation auf dem Etikett, das Zusatzetikett oder das Begleitpapier sind nicht erforderlich, sofern der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.

Die V tritt gem. § 3 mit Ablauf des 31.8.2025 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25