(1) 1Die zeichnerischen Unterlagen, wie Lagepläne, Risse, sind wie folgt anzufertigen:
- a)
für Bergbauhalden von Betrieben und Organen gemäß § 2 Buchst. a nach den Bestimmungen über das bergmännische Rißwerk,
- b)
für Restlöcher von Betrieben und Organen gemäß § 2 Buchst. a nach den Bestimmungen über das bergmännische Rißwerk, sofern ein bergmännisches Rißwerk bei der Durchführung der Gewinnungsarbeiten geführt werden mußte,
- c)
für alle übrigen Halden und Restlöcher nach den Angaben in Anlage 3, sofern nicht die Bergbehörde höhere Anforderungen stellt oder Maßnahmen der Folgenutzung eine höhere Genauigkeit erfordern.
1
(2) Zeichnerische Unterlagen betriebener Nichtbergbauhalden sind in Abständen von mindestens 3 Jahren nachzutragen, sofern nicht anders gefordert.
(3) 1In den zeichnerischen Unterlagen sind ober- und unterirdisch zu schützende Objekte darzustellen, die sich
- a)
auf Halden und in Restlöchern und
- b)
in geringerer Entfernung von der Haldenunterkante bzw.
2Restlochoberkante als die- -
2fache örtliche Haldenhöhe,
- -
3fache örtliche Restlochtiefe bei Böschungen im gekippten Lockergestein (bei Gefahr von Setzungsfließen bis zum natürlich gelagerten Lockergestein, maximal 10fache örtliche Restlochtiefe),
- -
2fache örtliche Restlochtiefe bei Böschungen im natürlich gelagerten Lockergestein,
- -
1,5fache örtliche Restlochtiefe im Festgestein
befinden.