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Verordnung über den Güterkraftverkehr – GüKVO

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(1) 1Unternehmen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigungspflichtige Beförderungen betrieben haben, können ihren Betrieb bis zum 31. Dezember 1990 weiterführen.
2Der § 9 Abs. 1 ist insoweit nicht anzuwenden.
3Dies gilt auch für Unternehmen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung Güterfernverkehr aufnehmen.

(2)

(3) Die Weiterführung des Güterfernverkehrsunternehmens nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt setzt die rechtzeitige Einholung der Genehmigung nach § 9 dieser Verordnung voraus.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25