(1) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) 1Bei juristischen Personen außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
(3) 1Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten:
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(4) 1Bei Handeln auf Veranlassung zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten derjenige, auf dessen Veranlassung die Transaktion durchgeführt wird.
2Soweit der Vertragspartner als Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls auf Veranlassung.
(+++ § 3 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 2 +++)
(+++ § 3 Abs 1 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 2 +++)
§ 3 Abs. 3 Nr. 6 Buchst. b Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Begünstige" durch das Wort "Begünstigte" ersetzt