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Grundstücksverkehrsordnung – GVO

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(1) 1In der Entscheidung ist das Grundstück zu bezeichnen.
2Die Versagung der Genehmigung sowie die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens sind zu begründen.

(2) 1Die Genehmigung kann insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 mit Auflagen verbunden werden, die sicherstellen, daß der Genehmigungszweck erreicht wird.
2Sie sind zu begründen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und allen Beteiligten, wenn sie vertreten sind, nur dem Vertreter zuzustellen.

Neugefasst durch Art. 15 § 1 G v. 20.12.1993 I 2182, 2221;
zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 21.11.2016 I 2591
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25