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Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden – GVFG

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(1) Für Vorhaben, die aus den Finanzhilfen gefördert werden sollen, sind Programme für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung aufzustellen sowie jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

(2) 1In die Programme dürfen Vorhaben nur aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden.
2Für jedes Vorhaben sind die voraussichtlichen Gesamtkosten, die zuwendungsfähigen Kosten und die vorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aus den Finanzhilfen aufzunehmen.

(3) 1Die Programme sind abzustellen auf die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel.
2Weitere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen werden.

Neugefasst durch Bek. v. 28.1.1988 I 100;
Zuletzt geändert durch Art. 323 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25