(1) 1Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:
2
(2) Jedes Eignungsmerkmal soll durch mindestens zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.
(3) 1Die ergänzenden Festlegungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
2Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Auswahlverfahrens gilt.