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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – – GtDBWVAPrV

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(1) Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

(2) 1Die Einstellungsbehörde ist zuständig für die Auswahl, Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter.
2Sie entscheidet über die Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes.

(3) Die Einstellungsbehörde kann Aufgaben, für die sie im Rahmen von Auswahl und Einstellung zuständig ist, auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 4.7.2024 I Nr. 227
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25