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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – – GtDBWVAPrV

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(1) 1Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt.
2Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2, für die Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 38 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden.
3Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist sind die §§ 7 bis 9g entsprechend anzuwenden.
4Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die personalbearbeitende Dienststelle.
5Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.

(2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 39 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 4.7.2024 I Nr. 227
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25