(1) 1Das Prüfungsamt stellt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis aus, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 33 Absatz 1 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl enthält.
2Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt.
3Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
4Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet, wenn
(3) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.
(4) 1Fehler bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
2Fehlerhafte Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.
3In den Fällen des § 31 Absatz 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.