(1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der berufspraktischen Studienzeiten.
2Die Prüfungskommissionen wählen den Prüfungsstoff aus den in § 13 Absatz 1 bis 3 und den in den §§ 14 und 15 genannten Prüfgebieten aus.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung.
(3) 1Die Dauer der Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten.
2Es sollen nicht mehr als vier Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(4) 1Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor.
2Das Ergebnis der Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken.
3Dafür wird die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt.
4Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben den Ablauf der Prüfung schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.