(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst der Bundeswehr befähigt sind.
(2) 1Die Laufbahnprüfung besteht aus zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, einer Praxisarbeit und einer mündlichen Prüfung.
2Sie ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.
(3) 1Beim Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 umfasst die Laufbahnprüfung zusätzlich zu den Prüfungsteilen nach Absatz 2 noch den Erwerb der erforderlichen Gesamtzahl von Credit Points und die Prüfungen, die die Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung vorschreibt.
2Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Credit Points erreicht worden sind und die Prüfungen nach Satz 1 bestanden sind.
(4) 1Die Prüfung nach Absatz 2 ist nichtöffentlich.
2Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen.
3Das Prüfungsamt kann gestatten, dass andere mit der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung befasste Personen während der mündlichen Prüfung anwesend sind.
4Auf Wunsch von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während ihrer mündlichen Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein.
5Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
6Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamtes bleiben hiervon unberührt.
(5) Die kooperierenden Hochschuleinrichtungen regeln durch eigene Studien- und Prüfungsordnungen die Einzelheiten über Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Prüfungen und der Bachelorarbeit und führen diese in eigener Zuständigkeit durch.