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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – – GtDBWVAPrV

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(1) 1In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter ihre Kenntnisse, die sie im Hochschulstudium erworben haben, in den Dienststellen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung anwenden, insbesondere in den Dienststellen

1.
des Organisationsbereichs Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung,
2.
des Organisationsbereichs Cyber- und Informationsraum sowie
3.
des Organisationsbereichs Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen.

2Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der vorgesehenen Erstverwendung der Anwärterinnen und Anwärter.

3Sie sollen ihr Wissen um wehrtechnische sowie wirtschaftliche Kenntnisse ergänzen.

4Das in den Lehrgängen erworbene Wissen soll interdisziplinär in der Praxis angewandt und vertieft werden.

5Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit den besonderen Belangen der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht.

6Sie werden zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet.

7Außerdem dient die praktische Ausbildung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Verwaltungs- und Haushaltsangelegenheiten sowie im Vergabe- und Vertragsrecht.

8Die Inhalte der praktischen Ausbildung regelt der Ausbildungsrahmenplan, den die Einstellungsbehörde erstellt.

9Dieser bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Die Einstellungsbehörde kann vorsehen, dass die praktische Ausbildung teilweise auch bei anderen in- oder ausländischen öffentlichen Stellen oder Industriebetrieben oder bei über- oder zwischenstaatlichen Stellen durchgeführt wird.

(3) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 4.7.2024 I Nr. 227
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26