(1) 1In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter ihre Kenntnisse, die sie im Hochschulstudium erworben haben, in den Dienststellen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung anwenden, insbesondere in den Dienststellen
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des Organisationsbereichs Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung,
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des Organisationsbereichs Cyber- und Informationsraum sowie
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des Organisationsbereichs Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen.
Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der vorgesehenen Erstverwendung der Anwärterinnen und Anwärter.
2Sie sollen ihr Wissen um wehrtechnische sowie wirtschaftliche Kenntnisse ergänzen.
3Das in den Lehrgängen erworbene Wissen soll interdisziplinär in der Praxis angewandt und vertieft werden.
4Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit den besonderen Belangen der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht.
5Sie werden zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet.
6Außerdem dient die praktische Ausbildung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Verwaltungs- und Haushaltsangelegenheiten sowie im Vergabe- und Vertragsrecht.
7Die Inhalte der praktischen Ausbildung regelt der Ausbildungsrahmenplan, den die Einstellungsbehörde erstellt.
8Dieser bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.
(2) Die Einstellungsbehörde kann vorsehen, dass die praktische Ausbildung teilweise auch bei anderen in- oder ausländischen öffentlichen Stellen oder Industriebetrieben oder bei über- oder zwischenstaatlichen Stellen durchgeführt wird.
(3) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.