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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – – GtDBWVAPrV

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(1) 1Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in Praktika und Lehrveranstaltungen.
2Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen:
3

1.
Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“,
2.
Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes,
3.
Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik“,
4.
Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“,
5.
Lehrgang „Technisches Projektmanagement“,
6.
Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“,
7.
Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“ und
8.
praktische Ausbildung.

(2) 1Die Lehrgänge nach Absatz 1 werden am Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt.
2Sie vermitteln Spezialkenntnisse, die für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen.
3Die Lehrgänge können auch an einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung durchgeführt werden.

(3) Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Ausbildungsplan nach § 17 Absatz 2 Satz 3. Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 4.7.2024 I Nr. 227
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25