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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – – GtDBWVAPrV

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(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die für eine vielseitige Verwendung in der Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der Bundeswehr erforderlichen allgemeinen und wehrtechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit der Wehrtechnik und dem technischen Projektmanagement vertraut gemacht.
2Sie lernen, ihr Hochschulwissen entsprechend den wehrtechnischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden.

3Darüber hinaus werden sie mit den einschlägigen rechtlichen Grundlagen vertraut gemacht.

4Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und administrative Zusammenhänge wird gefördert.

5Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.

(3) 1Der Schwerpunkt der Ausbildung ist auf eines der folgenden Fachgebiete auszurichten:

1.
Kraftfahr- und Gerätewesen,
2.
Luft- und Raumfahrtwesen,
3.
Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,
4.
Informationstechnik und Elektronik,
5.
Elektrotechnik und Elektroenergiewesen oder
6.
Systembewaffnung und Effektoren.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 4.7.2024 I Nr. 227
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26