(1) 1Die nachfolgend aufgeführten Gemeinden werden aus dem Land Thüringen ausgegliedert und in den Freistaat Sachsen eingegliedert:
2
(2) 1Für den Gebietsstand der Gemeinden nach Absatz 1 sind die Grenzen nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 maßgebend, soweit nicht nach diesem Zeitpunkt, aber vor Inkrafttreten dieses Vertrages Gebietsänderungen nach § 12 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl.
2I Nr. 28 S. 255) erfolgt sind.
(3) Der bisherige und der neue Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze sind aus der Anlage 1 zu diesem Vertrag ersichtlich.