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Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – GrSiDAV

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1Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben.
2§ 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.11.2017 I 3826
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25