(1) Auf die in Artikel 10 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet deutsches Umsatzsteuerrecht Anwendung.
(2) 1Auf die in Artikel 10 Abs. 2 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet polnisches Waren- und Dienstleistungssteuerrecht Anwendung.
2Für diese Umsätze wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.
(3) 1Für die in Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben.
2Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.