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Gesetz zu dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Erhaltung der Grenzbrücken im Zuge der deutschen Bundesfernstraßen und der polnischen Landesstraßen an der deutsch-polnischen Grenze – GrBrückAbkPOLG

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(1) Auf die in Artikel 10 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet deutsches Umsatzsteuerrecht Anwendung.

(2) 1Auf die in Artikel 10 Abs. 2 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet polnisches Waren- und Dienstleistungssteuerrecht Anwendung.
2Für diese Umsätze wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.

(3) 1Für die in Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben.
2Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25