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Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Oktober 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Grenzberichtigungen (Zweiter Grenzberichtigungsvertrag) – GrBerichtVtrNLD2G

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1In den Gebietsteilen, die nach den Artikeln 1 und 2 des Vertrags der Bundesrepublik Deutschland zufallen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens die geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft.
2Gleichzeitig tritt das niederländische Recht in diesen Gebietsteilen außer Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25