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Gesetz zu dem Vertrag vom 30. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr – GrAbfertDNKVtrG

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 24 Abs. 2 sowie das Protokoll und das Zusatzprotokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25