1Für den in Artikel 3 bis 26 festgelegten Verlauf der neuen Landesgrenze sind die Anlagen 1 bis 25*) zu diesem Staatsvertrag und die dort aufgeführten Katasterunterlagen über die Festlegung der Landesgrenzpunkte in den Liegenschaftskatastern von Bayern und Baden-Württemberg maßgebend.
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