print

Dritter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze – GrÄndStVtr BW/BY 3

arrow_left arrow_right

1Für den in Artikel 3 bis 26 festgelegten Verlauf der neuen Landesgrenze sind die Anlagen 1 bis 25*) zu diesem Staatsvertrag und die dort aufgeführten Katasterunterlagen über die Festlegung der Landesgrenzpunkte in den Liegenschaftskatastern von Bayern und Baden-Württemberg maßgebend.
2

----------

*)
Vom Abdruck wird abgesehen, siehe Artikel 29 des Vertrages.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25