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Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft – GräbG

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1Zum Zwecke der Identifizierung namentlich unbekannter Toter kann eine Graböffnung angeordnet werden.
2Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden, wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung des Bundesarchivs anders nicht durchführbar ist und eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht.

Neugefasst durch Bek. v. 16.1.2012 I 98
zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.12.2018 I 2257; 2019 I 496
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25