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Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft – GräbG

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(1) Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach Landesrecht zuständigen Stellen wahr.

(2) 1Bei Ankauf eines Grundstücks nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 ist das Grundstück von dem Land zu erwerben, in dem es liegt.
2Aus besonderen Gründen kann das Eigentum an dem Grundstück auf Gemeinden oder Gemeindeverbände als Friedhofsträger übertragen werden.

Neugefasst durch Bek. v. 16.1.2012 I 98
zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.12.2018 I 2257; 2019 I 496
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25