(1) 1Für Amtshandlungen, die bei Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich werden, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
2Dies gilt auch für Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubigungskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz gilt nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes.