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Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft – GräbG

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(1) 1Für Amtshandlungen, die bei Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich werden, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
2Dies gilt auch für Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubigungskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz gilt nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes.

Neugefasst durch Bek. v. 16.1.2012 I 98
zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.12.2018 I 2257; 2019 I 496
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25