Auf Grund des Artikels 240 § 6 Absatz 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1870) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Erhebung von Garantieprämien nach Artikel 240 § 6 Absatz 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für Reisegutscheine, die vom 31. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 ausgegeben, angepasst oder umgetauscht worden sind.
1Die Höhe der Garantieprämie richtet sich nach dem Wert der ausgegebenen Reisegutscheine.
2Sie beträgt
(1) Bietet ein Reiseveranstalter den Reisenden Reisegutscheine im Sinne des Artikels 240 § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche an oder kommt er einem Verlangen von Reisenden nach Artikel 240 § 6 Absatz 1 Satz 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nach, so hat er dem Bundesamt für Justiz die Anzahl der von den Reisenden angenommenen und der angepassten oder umgetauschten Gutscheine sowie deren Gesamtwert mitzuteilen.
(2) 1Der Reiseveranstalter hat dem Bundesamt für Justiz zudem Folgendes mitzuteilen:
2
(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 haben spätestens bis einschließlich 15. Januar 2022 schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
(1) 1Die Garantieprämien werden von dem Bundesamt für Justiz erhoben.
2Ihre Höhe berechnet sich auf der Grundlage der von den Reiseveranstaltern gemäß § 3 gemeldeten Zahlen.
(2) 1Dem Bundesamt für Justiz wird zur Erfüllung der Aufgaben die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als für Zahlungen zuständige Stelle gemäß § 70 der Bundeshaushaltsordnung übertragen.
2Das Bundesamt für Justiz kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben geeigneter Dritter bedienen.
3Falls das Bundesamt für Justiz sich zur Erfüllung der Aufgaben eines Dritten bedient, kann es auch die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als eine für Zahlungen zuständige Stelle gemäß § 70 der Bundeshaushaltsordnung an den Dritten übertragen.
4Die notwendigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind insoweit entsprechend anzuwenden.
5Das Nähere wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.