Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung – GoSiAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“ mit 60 Prozent,
2.
„Technologie“ mit 15 Prozent,
3.
„Gestalten und Planen“ mit 15 Prozent 
sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“ mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
1Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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