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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gold- und Silberschmiede-Handwerk – GoldSilberschmiedMstrV

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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Der Prüfling wählt eine Aufgabe gemäß Absatz 2 und erarbeitet einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt.
3Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(2) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Gold- oder Silberschmiedearbeiten herzustellen:
2

1.
ein mit Juwelen oder edlen Steinen auszufassendes Schmuckstück oder ein Schmuckstück ohne Steine,
2.
ein profanes oder sakrales Erzeugnis aus edlen Metallen.

(3) 1Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus:
2

1.
Entwurf, Werkstattzeichnung, Kalkulation und Arbeitsplan,
2.
Anfertigung der Gold- oder Silberschmiedearbeit.

(4) Entwurf, Werkstattzeichnung, Kalkulation und Arbeitsplan werden zusammen mit 45 vom Hundert und die angefertigte Gold- oder Silberschmiedearbeit mit 55 vom Hundert gewichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 42 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25