(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Der Prüfling wählt eine Aufgabe gemäß Absatz 2 und erarbeitet einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt.
3Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(2) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Gold- oder Silberschmiedearbeiten herzustellen:
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(3) 1Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus:
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(4) Entwurf, Werkstattzeichnung, Kalkulation und Arbeitsplan werden zusammen mit 45 vom Hundert und die angefertigte Gold- oder Silberschmiedearbeit mit 55 vom Hundert gewichtet.