1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. 2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. 3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
V aufgeh. durch Art. 3 Satz 2 Nr. 1 V v. 20.3.2025 I Nr. 93 mWv 1.8.2025
Ersetzt durch V 806-22-1-162 v. 20.3.2025 I Nr. 93 (GoSiAusbV)