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Verordnung über die Berufsausbildung zum Goldschmied/zur Goldschmiedin – GoldSchmAusbV

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1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

V aufgeh. durch Art. 3 Satz 2 Nr. 1 V v. 20.3.2025 I Nr. 93 mWv 1.8.2025
Ersetzt durch V 806-22-1-162 v. 20.3.2025 I Nr. 93 (GoSiAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25