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Verordnung über die Berufsausbildung zum Goldschmied/zur Goldschmiedin – GoldSchmAusbV

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(1) 1Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) 1Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach §§ 8 und 9 nachzuweisen.

V aufgeh. durch Art. 3 Satz 2 Nr. 1 V v. 20.3.2025 I Nr. 93 mWv 1.8.2025
Ersetzt durch V 806-22-1-162 v. 20.3.2025 I Nr. 93 (GoSiAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25