|
I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1*)
|
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind |
zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
| 1 |
Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
| 3 |
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) |
- a)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
-
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
|
| 4 |
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) |
- a)
-
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
- d)
-
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
- e)
-
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten
- f)
-
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten
- g)
-
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
- h)
-
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
|
- *)
-
Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich.
|
| |
| 5 |
Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) |
- a)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
-
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
- c)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- d)
-
Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten
|
2 |
|
|
|
| 6 |
Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) |
- a)
-
Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf die gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten
- b)
-
Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierungen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern
- c)
-
Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemische, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden sowie vorschriftsmäßig lagern
- d)
-
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren, Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und Schmierstoffen, mitwirken
- e)
-
Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen
|
2*) |
|
|
|
| 7 |
Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) |
- a)
-
Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen
- b)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
- c)
-
Maße und Gewichte festlegen
- d)
-
Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und Maschinen planen
|
4*) |
|
|
|
- e)
-
Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung technischer Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterischer Absicht planen
- f)
-
Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sowie Dauer der Arbeitsgänge planen und die Durchführung selbständig vorbereiten
|
|
2 |
|
|
- g)
-
gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung der Proportionen und der Formqualität des Entwurfes
|
|
2 |
|
|
| 8 |
Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren vor Arbeitsergebnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) |
- a)
-
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
- b)
-
Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren anwenden
- c)
-
unter Beachtung vorgegebener Toleranzen- aa)
Werkstücke messen - bb)
Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korrigieren - cc)
Werkstücke anreißen und körnen - dd)
Flächen und Formgenauigkeit prüfen - ee)
Werkstücke wiegen
- d)
-
Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstücken durch Sichtprüfen beurteilen
- e)
-
Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität beurteilen, insbesondere unter Beachtung von Gestaltungskriterien und -vorgaben
- f)
-
das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen erläutern und anwenden
- g)
-
Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf Metallart und Feingehalt
|
4*) |
|
|
|
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
| |
| 9 |
Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) |
- a)
-
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechniken- aa)
Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen - bb)
Abwicklungen anfertigen
|
5 |
|
|
|
- b)
-
unter Beachtung von historischer und zeitgenössischer Formensprache- aa)
Zeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen
|
|
4 |
|
|
-
-
- bb)
-
schwarzweiße perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen
- cc)
-
farbige perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen
- dd)
-
plastische Entwürfe anfertigen
|
|
4 |
|
|
| 10 |
Umformen von Metallen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) |
unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
Bleche und Profile walzen - b)
Drähte und Rohre anfertigen und ziehen - c)
Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung von Hilfsmitteln biegen - d)
Drähte und Bleche schmieden - e)
Hohlformen aufziehen - f)
Bleche und Drähte richten
|
8 |
|
|
|
- g)
-
Werkstücke schmieden, insbesondere querschnittverändernd, streckend und stauchend
|
|
4 |
|
|
- h)
-
Schmuckteile auftiefen, aufziehen und einziehen
|
|
4 |
|
|
| 11 |
Trennen und Abtragen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) |
unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
Bleche, Rohre und Drähte trennen - b)
Werkstücke plan und winklig feilen - c)
Werkstücke form- und paßgenau feilen - d)
Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwindigkeit und Kühlung bohren - e)
Werkstücke aus- und formfräsen - f)
Innen- und Außengewinde schneiden - g)
Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufreiben - h)
Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen - i)
Werkstücke entgraten - k)
Flächen und Kanten blankschaben
|
6 |
|
|
|
| 12 |
Fügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) |
unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
Metalle hart- und weichlöten- aa)
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen - bb)
Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorbereiten und löten
- b)
Metalle schweißen - c)
Stiftverbindungen anfertigen und verstiften - d)
Werkstücke starr und beweglich vernieten - e)
Werkstücke verschrauben - f)
Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richtlinien kleben
|
7 |
|
|
|
- g)
-
Schmuckteile mit Mehrfachlötungen montieren
|
|
4 |
|
|
| 13 |
Legieren und Schmelzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) |
unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge- a)
Metalle legieren - b)
Metalle schmelzen - c)
Metalle glühen
|
2 |
|
|
|
- d)
-
Metalle tempern
|
|
2 |
|
|
| 14 |
Anfertigen von Kleinwerkzeugen (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) |
- a)
-
Werkzeugstahl bearbeiten
- b)
-
Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren
|
4 |
|
|
|
| 15 |
Anfertigen von Schmuck mit Funktionsteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 15) |
unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktion- a)
bewegliche Verbindungen anfertigen, insbesondere Scharnier- und Ösenverbindungen - b)
Broschierungen anfertigen, insbesondere Zugsicherung und verdeckte Haken - c)
Manschettenknopf-Mechaniken anfertigen
|
|
5 |
|
|
- d)
-
Verschlüsse anfertigen, insbesondere Schnapp-, Dreh- und Leiterverschlüsse
- e)
-
Ohrschmuck-Mechaniken anfertigen, insbesondere Clip-Mechaniken
|
|
5 |
|
|
| 16 |
Anfertigen von Ketten (§ 4 Abs. 1 Nr. 16) |
Ankerketten anfertigen und verformen, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht |
|
5 |
|
|
| 17 |
Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 17) |
- a)
-
unter Beachtung der gestalterischen Absicht Zargen aus Abwicklungen anfertigen und montieren
|
4 |
|
|
|
- b)
-
unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktion- aa)
Fassungen anfertigen, insbesondere Chaton-, Krappen-, zylindrische und konische Fassungen - bb)
Fassungen montieren
|
|
4 |
|
|
| 18 |
Behandeln von Oberflächen(§ 4 Abs. 1 Nr. 18) |
- a)
-
unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie von Schleif- und Poliermitteln in manuellen und maschinellen Verfahren- aa)
Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturieren - bb)
Flächen abziehen - cc)
Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln - dd)
schleifen und polieren - ee)
mattieren
|
4 |
|
|
|
- b)
-
unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften- aa)
galvanische Überzüge herstellen - bb)
Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben
|
|
3 |
|
|
| 19 |
Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 19) |
unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen- a)
Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuordnen und handhaben - b)
Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten
|
|
4 |
|
|
| |
|
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2
|
|
A. Fachrichtung Schmuck
|
| 1 |
Gestalten von Schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 1a) |
unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gravier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und Granuliertechniken |
|
|
7 |
|
| 2 |
Formen von Schmuck und Schmuckteilen mit Hämmern und Punzen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1b) |
unter Beachtung von gestalterischer Absicht- a)
Schmuck und Schmuckteile schmieden, insbesondere Schienen, Spangen und Reifen - b)
Schmuck und Schmuckteile mit Punzen formen
|
|
|
12 |
|
| 3 |
Vorbereiten und Durchführen von Schmuckguß (§ 4 Abs. 2 Nr. 1c) |
unter Beachtung von gestalterischer Absicht- a)
ein- und mehrteilige Gußmodelle anfertigen - b)
Guß vorbereiten - c)
gießen - d)
Guß nacharbeiten
|
|
|
7 |
|
| 4 |
Ausführen von flächengestaltenden Techniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 1d) |
unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie der Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltungsumsetzung- a)
Flächen durch spanabhebende Bearbeitung gestalten, insbesondere durch Fräsen und Stechen - b)
Flächen durch spanlose Bearbeitung gestalten, insbesondere durch Ätzen, Ziselieren, Hämmern, Niellieren, Tauschieren und Granulieren - c)
Flächen durch Auflöten von Metallteilen, insbesondere Drähten, gestalten - d)
Flächen mit Email gestalten, insbesondere Platten- und Körperemail, Gruben- und Zellenschmelz, Fensteremail und Drucktechniken sowie malerischen Betragtechniken und Maltechniken ausführen
|
|
|
14 |
|
| 5 |
Ausführen von Juwelentechniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 1e) |
unter Beachtung der gestalterischen Absicht- a)
doublieren - b)
verkadern - c)
Juwelenfassungen anfertigen, insbesondere Reihenfassungen, Karmoisierungen und Körbchenfassungen - d)
Bohrungen und Ajouren für Verschnittplatten anfertigen - e)
Juwelenmontagen durchführen
|
|
|
13 |
|
| 6 |
Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1f) |
unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht- a)
Fassungen für Steine justieren - b)
Steine in Zargenfassungen fassen - c)
Steine in Krappenfassungen fassen
|
|
|
4 |
|
| 7 |
Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 1g) |
Schmuck aufarbeiten, reparieren und umarbeiten |
|
|
15 |
|
| 8 |
Planen und Anfertigen kompletter Schmuckstücke (§ 4 Abs. 2 Nr. 1h) |
auf der Basis von Fremd- und Eigenentwürfen selbständig Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und Armschmuck planen und anfertigen, insbesondere- a)
Schmuck mit selbstangefertigten Funktionsteilen unter Verwendung von Hilfsstoffen und Hilfsmitteln anfertigen, passen und verbinden - b)
Edelsteine fassen, insbesondere durch Antreiben
|
|
|
6 |
|
| |
|
B. Fachrichtung Juwelen
|
| 1 |
Gestalten von Juwelenschmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 2a) |
unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gravier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und Granuliertechniken |
|
|
7 |
|
| 2 |
Ausführen von Juwelentechniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 2b) |
unter Beachtung der gestalterischen Absicht- a)
Ajouren anfertigen, insbesondere in Streifen und Flächen - b)
doublieren - c)
verkadern
|
|
|
11 |
|
- d)
-
Juwelenfassungen anfertigen, insbesondere Körbchen- und Chatonfassungen, eckige und runde Fassungen sowie Bohrungen für Faßarbeiten und flächendeckende Fassungen für Pavee und Fadenverschnitt
- e)
-
Edelsteinanordnungen festlegen
|
|
|
15 |
|
| 3 |
Vorbereiten und Durchführen von Juwelenschmuckguß (§ 4 Abs. 2 Nr. 2c) |
unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen des Juwelenschmuckgusses- a)
Modelle, insbesondere mehrteilige, anfertigen - b)
Guß, insbesondere für Platin, vorbereiten - c)
gießen - d)
Gußteile nacharbeiten
|
|
|
12 |
|
| 4 |
Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen(§ 4 Abs. 2Nr. 2d) |
unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht- a)
Fassungen für Steine justieren - b)
Steine in Zargenfassungen fassen - c)
Steine in Krappenfassungenfassen
|
|
|
4 |
|
| 5 |
Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Juwelenschmuck(§ 4 Abs. 2Nr. 2e) |
Juwelenschmuck aufarbeiten, reparieren und umarbeiten |
|
|
6 |
|
| 6 |
Planen und Anfertigen kompletter Juwelenschmuckstücke (§ 4 Abs. 2 Nr. 2f) |
unter Beachtung der gestalterischen Absicht selbständig Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und Armschmuck anfertigen, insbesondere- a)
klassischen Juwelenschmuck als Trägerelement mit Chaton- und flächendeckenden Fassungen sowie mit deren Kombinationen, insbesondere unter Einbeziehung von Bewegungstechniken, planen und anfertigen
|
|
|
13 |
|
- b)
-
zeitgemäßen Juwelenschmuck unter Einbeziehung zu gestaltendermetallischer und nichtmetallischer Flächen planen und anfertigen
|
|
|
10 |
|
| |
|
C. Fachrichtung Ketten
|
| 1 |
Gestalten von Ketten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3a) |
unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Kettenschmuck gestalten |
|
|
9 |
|
| 2 |
Vorbereiten von Drähten und Rohren sowie Anfertigen von Kettengliedern(§ 4 Abs. 2 Nr. 3b) |
unter Beachtung von gestalterischer Absicht- a)
Drähte und Rohre anfertigen- aa)
Draht für massive Kettenglieder walzen und ziehen - bb)
Blech für hohle Kettenglieder vorbereiten - cc)
Draht für Einlagen ziehen - dd)
runde, ovale, quadratische und rechteckige Rohre mit Einlagen ziehen - ee)
Spindeln anfertigen und auswählen
- b)
hohle und massive Kettenglieder anfertigen, insbesondere- aa)
Drähte und Rohre auf Spindeln wickeln - bb)
Glieder trennen
|
|
|
10 |
|
| 3 |
Anfertigen von Ketten, Bändern und Geflechten(§ 4 Abs. 2Nr. 3c) |
unter Beachtung von gestalterischer Absicht- a)
Kettenglieder durch Einhängen, Fügen und Löten zu Ketten und Bändern verbinden, insbesondere- aa)
gleichartige Glieder zu gleichlaufenden Ketten und Bändern verbinden - bb)
gleichartige Glieder durchunterschiedliche Anordnung zu Fantasieketten verbinden - cc)
Glieder unterschiedlicher Größe zu verlaufenden Kettenverbinden - dd)
Glieder unterschiedlicher Größe durch unterschiedliche Anordnung zu verschiedenartigen Ketten verbinden - ee)
Glieder unterschiedlicher Form und Größe durch unterschiedliche Anordnung zu verschiedenartigen Ketten, insbesondere zu Figaroketten, verbinden
|
|
|
13 |
|
- b)
-
Ketten zu Bändern verbinden, insbesondere durch Ineinanderhängen, Aneinanderlöten und Verflechten
- c)
-
Geflechte anfertigen, insbesondere Glieder und Spiralen durch Verstiften verbinden
- d)
-
Kettenkerne chemisch auflösen
|
|
|
11 |
|
| 4 |
Verformen von Ketten, Bändern und Geflechten(§ 4 Abs. 2 Nr. 3d) |
unter Beachtung von gestalterischer Absicht und von Verformungsmöglichkeiten- a)
Ketten spanlos verformen, insbesondere durch Pressen, nachfolgendes Glühen und Beweglichmachen sowie durch Verdrehen, Ziehen und Walzen - b)
Ketten spanabhebend verformen, insbesondere durch Feilen, Fräsen und Facettieren
|
|
|
11 |
|
| 5 |
Anfertigen von Kettenverschlüssen (§ 4 Abs. 2Nr. 3e) |
unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht Kettenverschlüsse anfertigen, insbesondere Kastenschlösser |
|
|
9 |
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| 6 |
Anbringen von Kettenverschlüssen, Zwischengliedern und Belötungen an Ketten und Bändern(§ 4 Abs. 2Nr. 3f) |
unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht- a)
Kettenverschlüsse, Zwischenglieder und Belötungen zum Einhängen sowie Ein- oder Belöten vorbereiten - b)
Kettenverschlüsse, insbesondere Kastenschlösser, einhängen und einlöten - c)
Zwischenglieder zwischen Kettenteile einhängen und einlöten - d)
Belötungen an Ketten anbringen
|
|
|
11 |
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| 7 |
Fassen von Steinen in Zargen und Krappenfassungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3g) |
unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht- a)
Fassungen für Steine justieren - b)
Steine in Zargenfassungen fassen - c)
Steine in Krappenfassungenfassen
|
|
|
4 |
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